§ 18
Verwaltungsorgane des Verbandes sind:
1. die Mitgliedervollversammlung;
2. der Vorstand;
3. die Revisionskommission;
3. das Disziplinargericht.
§ 19
1. Die Wahlperiode des Vorstandes und der Revisionskommission des Verbandes dauert 4 Jahre und ihre Wahl findet in einer Geheimwahl statt, bei absoluter Stimmenmehrheit unter der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder derMitgliedervollversammlung.
2. Die Beschlüsse des Verbandsvorstandes werden in einer offenen Wahl, bei normaler Stimmenmehrheit, unter der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Gesamtzahl der berechtigten Mitglieder gefasst.
3. Die Beschlüsse der Revisionskommission werden in einer offenen Wahl, bei normaler Stimmenmehrheit, unter der Anwesenheit von mindestens2/3 der Gesamtzahl der berechtigten Mitglieder (Quorum) gefasst. Aufgrund des Beschlusses der Vollzahl kann die Revisionskommission Beschlüsse in einer Geheimwahl fassen.
§ 20
1. Die Mitgliedervollversammlung ist das oberste Verwaltungsorgan des Verbandes.
2. An der Mitgliedervollversammlung nehmen teil:
a) mit bestimmender Stimme – ordentliche Mitglieder,
b) mit beratender Stimme – unterstützende- und Ehrenmitglieder.
§ 21
1. Die Mitgliedervollversammlung kann ordentlich oder außerordentlich sein.
2. Eine Bericht erstattende Mitgliedervollversammlung wird einmal im Jahr einberufen.
3. Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung wird in besonders begründeten Fällen einberufen.
a) Vorstand,
b) Revisionskommission ,
c) 1/3 der Mitglieder des Verbandes .
4. Über den Ort, den Zeitpunkt und über die Tagesordnung der Beratungen der Mitgliedervollversammlung benachrichtigt der Vorstand die Mitglieder mindestens 30 Tage vor dem Termin der Versammlung. Die Benachrichtigung kann auf jede mögliche Weise erfolgen, darunter auch durch eine Bekanntmachung auf der Webseite des Verbandes.
5. Die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung fallen in einer offenen Wahl, bei einer normalen Stimmenmehrheit, unter der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder.
6. Die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung über die Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission werden nach Regeln gefasst, die im§ 19 Abs. 1 bestimmt sind.
7. Die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung über die Wahl der Mitglieder des Disziplinargerichtes erfolgen nach den Regeln, die im § 30 Abs. 3 bestimmt sind.
8. Die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung über den Satzungsbeschluss oderänderung und die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes werden wie im § 36 Abs. 1 gefasst.
§ 22
Zu den Kompetenzen der Mitgliedervollversammlung gehören insbesondere:
1. Die Beschlussfassung über die Satzung und über Satzungsänderungen.
2. Verabschiedung der Ordnung der Verbandsverwaltung.
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Verbandsverwaltung.
4. Prüfung und Bestätigung der Berichterstattungen der Verbandsverwaltung.
5. Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung von Immobilien.
6. Beschlussfassung über die Höhe der Aufnahme von Verpflichtungen im Namen des Verbandes durch den Vorstand.
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes und Bestimmung seines Vermögens.
8. Andere Kompetenzen, die sich aus der vorliegenden Satzung ergeben.
§ 23
1. Der Vorstand ist verpflichtet, die Außerordentliche Mitgliedervollversammlung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Aufforderung oder des Antrags laut § 27 Ziffer 2 und 3 einzuberufen.
2. Die außerordentliche Mitgliedervollversammlung berät ausschließlich über Angelegenheiten, wegen welcher sie einberufen wurde.
§ 24
1. Der Vorstand leitet die Gesamtheit der Tätigkeiten des Verbandes gemäß den Beschlüssen der Mitgliedervollversammlung, er vertritt sie nach Außen und trägt die Verantwortung vor der Mitgliedervollversammlung
2. Der Vorstand besteht aus 3 –5 Mitgliedern. Bei der ersten Sitzung nach der Wahl wählt der Vorstand aus seinem Kreis: den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und eventuell einen Sekretär und einen Kassenführer.
3. Die Sitzungen des Vorstands finden nicht seltener als einmal im Jahr statt.
§ 25
Zum Tätigkeitsbereich des Vorstands gehören:
a) die Verwirklichung der Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung,
b) die Festlegung des Haushaltes des Verbandes ,
c) die Verwaltung des Vermögens des Verbandes ,
d) die Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung mobilen Vermögens,
e) dieBeschlussfassung über die Höhe der Aufnahme von Verpflichtungen im Namen des Verbandes bis zu einem betrag, der von der Mitgliedervollversammlung festgelegt wurde,
f) die Festlegung der Höhe der Eintragungsgebühren und Mitgliedschaftsbeiträge,
g) die Einberufung der Mitgliedervollversammlung,
h) dieBeschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Verbandsmitgliedern,
i) die Berichterstattung über die Tätigkeit des Vortands vor der Mitgliedervollversammlung,
j) die Beschließung über Regelungen, die in der Satzung vorgesehen sind.
Revisionskommission
§ 26
1. Die Revisionskommission ist ein Organ des Verbandes, der berufen wird, um die Tätigkeit des Verbandes zu kontrollieren.
2. Die Revisionskommission besteht aus 3 Mitgliedern.
§ 27
Zum Tätigkeitsbereich der Revisionskommission gehören:
a) die Kontrolle der gesamten Tätigkeit des Verbandes,
b) das Vortragen vor dem Vorstand von Anträgen, die sich aus der durchgeführten Kontrolle ergeben,
c) das Recht auf Forderung der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliedervollversammlung, falls festgestellt wurde, dass der Vorstand die Satzungsverpflichtungen nicht erfüllt hat sowie das das Recht auf Einberufung einer Vorstandssitzung,
d) Einberufung einer Mitgliedervollversammlung, falls sie nicht vom Vorstand zum in der Satzung festgelegten Termin einberufen wurde,
e) vor der Mitgliedervollversammlung Anträge um Erteilung (oder Absage der Erteilung) der Entlastung des Verbandsvorstandes zu stellen,
f) Berichterstattung über die Tätigkeit der Revisionskommission vor der Mitgliedervollversammlung.
§ 28
1. Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen keine anderen Funktionen im Verbandsvorstand ausüben.
2. Die Revisionskommission hat das Recht, von den Mitgliedern und vom Verbandsvorstand schriftliche oder mündliche Erklärungen über die geprüften Angelegenheiten zu fordern.
Kooptierung des Vorstands
§ 29
Falls ein Vorstandsmitglied des Verbandes zurücktritt, steht dem jeweiligen Organ das Recht auf eine Ergänzungswahl zu. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die aus der Ergänzungswahl stammen, darf nicht 1/3 der Gesamtzahl der gewählten Mitglieder überschreiten.
Disziplinargericht
§ 30
1. Das Disziplinargericht ist ein Organ, das bei Streitfällen, die das Ethos und die Redlichkeit der von Verbandsmitgliedern durchgeführten Handlungen entscheidet, es entscheidet ebenfalls bei Streitigkeiten, die sich aus der Satzungstätigkeit des Verbandes ergeben.
2. Das Disziplinargericht besteht aus 3 Mitgliedern, die von der Mitgliedervollversammlung für 4 Jahre unter denMitgliedern des Verbandes gewählt werden, unter Ausschluss der Mitglieder des Vorstands und der Revisionskommission.
3. Die Wahl der Mitglieder des Disziplinargerichts erfolgt in einer Geheimwahl, bei absoluter Stimmenmehrheit unter der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder derMitgliedervollversammlung.
4. Das Disziplinargericht wählt bei seiner ersten Sitzung den, Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Sekretär.
5. Das Disziplinargericht arbeitet auf der Basis der Ordnung, die auf Antrag des Vorsitzenden des Disziplinargerichts durch den Verbandsvorstand beschlossen wurde.
§ 31
Zum Tätigkeitsbereich des Disziplinargerichts gehört insbesondere die Entscheidung über:
1. Angelegenheiten, die mit der Verletzung der Festlegungen der Satzung durch die Verbandsmitglieder verknüpft sind;
2. Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitglieder, die sich aus der Tätigkeit desVerbandes ergeben;
3. Angelegenheiten, die mit der Verletzung des guten Namens des Verbandes verknüpft sind;
4. Angelegenheiten, die das Ethos und die Redlichkeit der Tätigkeit der Mitglieder des Verbandes betreffen.
§ 32
1. Das Disziplinargericht kann Erklärungen abgeben, die die erörterten Angelegenheiten betreffen.
2. Das Disziplinargericht kann nach der Durchführung eines Verfahrens, das mit einer schriftlichen Entscheidung abschließt, einem Verbandsmitglied nachstehende Strafen auferlegen:
a) schriftliche Mahnung samt Pflicht einer schriftlichen Entschuldigung beim Geschädigten,
b) öffentliche Entschuldigung beim Geschädigten im Bulletin des Verbandes oder durch eine schriftliche Information an alle Mitglieder des Verbandes ,
c) öffentliche Entschuldigung in Massenmedien,
d) Suspendierung des Verbandsmitglieds für befristete Zeit,
e) Antrag an den Vorstand um Ausschluss des Mitglieds aus dem Verband mit öffentlicher Bekanntmachung dieser Tatsache.