Satzung des PVLD

Kapitel I - Allgemeine Festlegungen

§ 1
Der Polnische Verband Lizenzierter Detektive, im Folgenden als Verband bezeichnet, ist kraft des Gesetzes vom 7. April 1989 „Gesetz über Verbände“ (Gesetzblatt 1989 Nr. 20, Pos. 104, mit späteren Änderungen) und kraft der vorliegenden Satzung tätig.

§ 2 
  1. Tätigkeitsgebiet des Verbandes ist das Gebiet der Republik Polen. 
  2. Für die Verwirklichung der Satzungsziele kann der Verband seine Tätigkeit außerhalb der Grenzen der Republik Polen ausüben. 
  3. Sitz der Verwaltung des Verbandes ist die Stadt Krakau.

§ 3
Der Verband wird für unbefristete Zeit gegründet.

§ 4
Der Verband darf Siegel und Abzeichnungen laut der geltenden Vorschriften benutzen.

§ 5
  1. Die Tätigkeit des Verbandes basiert auf gesellschaftlicher Arbeit seiner Mitglieder. 
  2. Für die Durchführung seiner Angelegenheiten kann der Verband Mitarbeiter einstellen und mit der Verwirklichung von bestimmten Aufgaben physische Personen und wirtschaftliche Subjekte beauftragen. 

§ 6
Der Verband darf Mitglied von Landes-, ausländischen- und internationalen Organisationen werden, die dasselbe oder ein ähnliches Arbeitsziel verfolgen.

Kapitel II - Ziele und Arbeitsmethoden

§ 7

 Arbeitszieledes Verbandes sind: 
1. Unterstützung von Initiativen für die Verbesserung der Dienstleistungsqualität von lizenzierten Detektiven;
2. Sorge um ein hohes berufliches und ethisches Niveau der Mitglieder des Verbandes; 
3. Schulung und Verbesserung der beruflichen Qualifikationen der lizenzierten Detektive;
4. Interessenvertretung der lizenzierten Detektive gegenüber den Staats- und Verwaltungsorganen, der beruflichen, territorialen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung;      
5. Sorge um positive Aufnahme der sozialen und beruflichen Rolle der Gruppe der lizenzierten Detektive;
6. Wahrung und Schutz der Rechte und der beruflichen Interessen der detektivischen Kreise;
7. Unterstützung der Mitglieder des Verbandes bei der Lösung von Problemen;
8. Entwicklung von Kontakten mit polnischen und ausländischen Einrichtungen mit ähnlichem Tätigkeitsgegenstand und mit Zielen, die mit der Tätigkeit des Verbandes übereinstimmen; 
9. Integration und Mitgestaltung der Kollegialität in den Berufskreisen der lizenzierten Detektive; 

§ 8
 
1. Der Verband kann im Rahmen seiner Satzungsziele wirtschaftliche Tätigkeit (Gewerbetätigkeit) betreiben.
2. Die Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt der Verband für seine Satzungstätigkeit.
3. Der Gegenstand der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verbandes  wird im Einklang mit der Polnischen Klassifizierung der Tätigkeiten bestimmt (PKD 2007):
a) 94.99.Z Tätigkeit sonstiger Mitgliedsorganisationen, woanders nicht klassifiziert; 
b) 80.30.Z Detektivische Tätigkeit;
c) 94.12.Z Tätigkeit professioneller Organisationen;
d) 85.60.Z Bildung unterstützende Tätigkeit,
e) 85.59.B Sonstige außerschulische Bildungsformen, woanders nicht klassifiziert;
f) 94.11.Z Tätigkeit kommerzieller- und Arbeitgeberorganisationen;
g) 82.30.Z Mit der Organisation von Messen, Ausstellungen und Kongressen verknüpfte Tätigkeit
h) 70.22.Z  Sonstige Beratungstätigkeit im Bereich der Gewerbetreibung und des Managements; 
i) 63.99.Z Sonstige Dienstleistungstätigkeit im Bereich der Information, woanders nicht klassifiziert;
j) 70.21.Z Zwischenmenschliche Beziehungen (public relations) und Kommunikation;
k) 73.20.Z Markt- und Meinungsforschung;
l) 58.14.Z  Herausgabe von Zeitschriften und sonstiger Periodika;
m) 58.19.Z Sonstige Verlagstätigkeit;

§ 9

Der Verband verwirklicht seine Ziele durch:
1. Zusammenarbeit mit Selbstverwaltungs- und staatlichen Einrichtungen, mit NGOs und mit dem Privatsektor im Bereich der Ziele des Verbandes;
2. Veranstaltung und Durchführung von Symposien, Kongressen, wissenschaftlichen Tagungen, Seminaren, Veranstaltungen und Ausstellungen, deren Thema die Detektivistik ist;  
3. Veranstaltung von Schulungen und anderer Formen der beruflichen Fortbildung der lizenzierten Detektive;
4. Betreibung von Beratungsdienstleistungen;
5. Verlagstätigkeit, Veröffentlichung eigener Materialien, Magazine und Bulletins; 
6. Vertrieb von Literatur und sämtlichen Materials über die Tätigkeit der Detektive; 
7. Erarbeitung des Kodex des beruflichen Ethos; 
8. Erfahrungsaustausch mit anderen Verbänden in Polen;
9. Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit ausländischen Verbänden.

Kapitel III – Mitglieder, ihre Rechte und Pflichten

§ 10
 1. Mitglied des Verbandes können physische und juristische Personen werden, die über eine Detektivlizenz verfügen.
2. Eine rechtliche Person kann nur ein unterstützendes Mitglied des Verbands werden.

§ 11

 Mitglieder des Verbandes sind wie folgt unterteilt:
1. Ordentliche Mitglieder,
2. Unterstützende Mitglieder,
3. Ehrenmitglieder.

§ 12

1. Ordentliches Mitglied kann eine physische Person werden, die volle Rechtsfähigkeit besitzt, der keine öffentlichen Rechte entzogen wurden, die nicht rechtskräftig verurteilt wurde, die die Festlegungen der Satzung akzeptiert, im Besitz einer Detektivlizenz ist und ins Register der geregelten Tätigkeit im Bereich der detektivischen Dienstleistungen eingetragen ist,  das vom Minister für Innere Angelegenheiten und Verwaltung geführt wird.
2. Unterstützendes Mitglied kann eine physische und juristische Person werden, die sich für die Tätigkeit des Verbandes interessiert und finanzielle, sachliche oder intellektuelle Unterstützung des Verbandes erklärt hat. Eine juristische Person ist im Verband über ihren Vertreter tätig.
3. Ordentliche und unterstützende Mitglieder werden auf dem Wege eines Beschlusses vom Vorstand, auf der Basis einer schriftlichen Erklärung in den Verband aufgenommen und gestrichen.

§ 13

 Ein ordentliches Mitglied hat das Recht auf:
1. aktives und passives Wahlrecht;
2. darauf, dem Vorstand Meinungen und Anträge vorzutragen;
3. Beschwerden über Streichung aus der Liste durch Beschlüsse des Vorstands des Verbandes bei der Mitgliedervollversammlung einzulegen.

§ 14

 Ein ordentliches Mitglied ist zu Folgendem verpflichtet:
1. zur aktiven Verwirklichung der Satzungsziele des Verbandes;
2. zur Einhaltung der Satzung, der Regelungen und Beschlüsse des Vorstands des Verbandes;
3. zur regelmäßigen Entrichtung der Beiträge und anderer Leistungen an den Verband.

§ 15

1. Ein unterstützendes Mitglied besitzt außer aktivem und passivem Wahlrecht, andere Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
2. Ein unterstützendes Mitglied hat die Pflichten einzuhalten, die im § 14 Ziffer 2 und 3 genannt sind.

§ 16

1. Für Verdienste für den Verband kann der Vorstand eine lebenslange Ehrenmitgliedschaft im Verband verleihen.  
2. Ein Ehrenmitglied hat außer aktivem und passivem Wahlrecht und der Pflicht, die im§ 14 Ziffer 3 beschrieben wurde, auch andere Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes. 

§ 17

Die Verbandsmitgliedschaft erlischt infolge:
1. freiwilligen Verzichts auf die Verbandsmitgliedschaft, der dem Vorstand schriftlich, nach vorheriger Regelung aller Pflichten gegenüber dem Verband vorzulegen ist;
2. des Todes des Verbandsmitglieds ;
3. des Verlustes der Rechtsfähigkeit durch das unterstützende Mitglied; 
4. der Streichung von der Mitgliedsliste aufgrund unentschuldigten Rückstands der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder anderer Verpflichtungen, die länger als ein Jahr zurückliegen; 
5. des Verlustes von bürgerlichen Rechten nach rechtskräftigem Gerichtsurteil; 
6. des Ausschlusses aus dem Verband wegen Nichtbefolgung der Festlegungen der Satzung oder wegen gegenüber dem Verband schädigenden Verhaltens; 
7. des Ausschlusses auf Antrag des Disziplinargerichts nach der Durchführung eines Disziplinarverfahrens. 

Kapitel IV – Verwaltungsorgane des Verbandes

§ 18

Verwaltungsorgane des Verbandes sind:
1. die Mitgliedervollversammlung;
2. der Vorstand;
3. die Revisionskommission;
3. das Disziplinargericht.


§ 19

1. Die Wahlperiode des Vorstandes und der Revisionskommission des Verbandes dauert 4 Jahre und ihre Wahl findet in einer Geheimwahl statt, bei absoluter Stimmenmehrheit unter der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder derMitgliedervollversammlung.
2. Die Beschlüsse des Verbandsvorstandes werden in einer offenen Wahl, bei normaler Stimmenmehrheit, unter der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Gesamtzahl der berechtigten Mitglieder gefasst.
3. Die Beschlüsse der Revisionskommission werden in einer offenen Wahl, bei normaler Stimmenmehrheit, unter der Anwesenheit von mindestens2/3 der Gesamtzahl der berechtigten Mitglieder (Quorum) gefasst. Aufgrund des Beschlusses der Vollzahl kann die Revisionskommission Beschlüsse in einer Geheimwahl fassen.


§ 20

1. Die Mitgliedervollversammlung ist das oberste Verwaltungsorgan des Verbandes.
2. An der Mitgliedervollversammlung nehmen teil:
a) mit bestimmender Stimme – ordentliche Mitglieder,
b) mit beratender Stimme – unterstützende- und Ehrenmitglieder.


§ 21

1. Die Mitgliedervollversammlung kann ordentlich oder außerordentlich sein.
2. Eine Bericht erstattende Mitgliedervollversammlung wird einmal im Jahr einberufen.   
3. Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung wird in besonders begründeten Fällen einberufen.
a) Vorstand,
b) Revisionskommission ,
c) 1/3 der Mitglieder des Verbandes .
4. Über den Ort, den Zeitpunkt und über die Tagesordnung der Beratungen der Mitgliedervollversammlung benachrichtigt der Vorstand die Mitglieder mindestens 30 Tage vor dem Termin der Versammlung. Die Benachrichtigung kann auf jede mögliche Weise erfolgen, darunter auch durch eine Bekanntmachung auf der Webseite des Verbandes.
5. Die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung fallen in einer offenen Wahl, bei einer normalen Stimmenmehrheit, unter der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder. 
6. Die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung über die Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission werden nach Regeln gefasst, die im§ 19 Abs. 1 bestimmt sind.
7. Die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung über die Wahl der Mitglieder des Disziplinargerichtes erfolgen nach den Regeln, die im § 30 Abs. 3 bestimmt sind.
8. Die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung über den Satzungsbeschluss oderänderung und die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes werden wie im § 36 Abs. 1 gefasst. 


§ 22

Zu den Kompetenzen der Mitgliedervollversammlung gehören insbesondere:
1. Die Beschlussfassung über die Satzung und über Satzungsänderungen.
2. Verabschiedung der Ordnung der Verbandsverwaltung.
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Verbandsverwaltung.
4. Prüfung und Bestätigung der Berichterstattungen der Verbandsverwaltung.
5. Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung von Immobilien.
6. Beschlussfassung über die Höhe der Aufnahme von Verpflichtungen im Namen des Verbandes durch den Vorstand.
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes und Bestimmung seines Vermögens.
8. Andere Kompetenzen, die sich aus der vorliegenden Satzung ergeben.


§ 23

1. Der Vorstand ist verpflichtet, die Außerordentliche Mitgliedervollversammlung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Aufforderung oder des Antrags laut § 27 Ziffer 2 und 3 einzuberufen.
2. Die außerordentliche Mitgliedervollversammlung berät ausschließlich über Angelegenheiten, wegen welcher sie einberufen wurde. 


§ 24

1. Der Vorstand leitet die Gesamtheit der Tätigkeiten des Verbandes gemäß den Beschlüssen der Mitgliedervollversammlung, er vertritt sie nach Außen und trägt die Verantwortung vor der   Mitgliedervollversammlung
2. Der Vorstand besteht aus 3 –5 Mitgliedern. Bei der ersten Sitzung nach der Wahl wählt der Vorstand aus seinem Kreis: den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und eventuell einen Sekretär und einen Kassenführer. 
3. Die Sitzungen des Vorstands finden nicht seltener als einmal im Jahr statt.


§ 25

Zum Tätigkeitsbereich des Vorstands gehören:
a) die Verwirklichung der Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung,
b) die Festlegung des Haushaltes des Verbandes ,
c) die Verwaltung des Vermögens des Verbandes ,
d) die Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung mobilen Vermögens, 
e) dieBeschlussfassung über die Höhe der Aufnahme von Verpflichtungen im Namen des Verbandes bis zu einem betrag, der von der  Mitgliedervollversammlung festgelegt wurde,
f) die Festlegung der Höhe der Eintragungsgebühren und Mitgliedschaftsbeiträge,
g) die Einberufung der Mitgliedervollversammlung,
h) dieBeschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Verbandsmitgliedern,  
i) die Berichterstattung über die Tätigkeit des Vortands vor der Mitgliedervollversammlung,
j) die Beschließung über Regelungen, die in der Satzung vorgesehen sind.



Revisionskommission

§ 26

1. Die Revisionskommission ist ein Organ des Verbandes, der berufen wird, um die Tätigkeit des Verbandes zu kontrollieren.    
2. Die Revisionskommission besteht aus 3 Mitgliedern.


§ 27

Zum Tätigkeitsbereich der Revisionskommission gehören:
a) die Kontrolle der gesamten Tätigkeit des Verbandes,
b) das Vortragen vor dem Vorstand von Anträgen, die sich aus der durchgeführten Kontrolle ergeben,
c) das Recht auf Forderung der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliedervollversammlung, falls festgestellt wurde, dass der Vorstand die Satzungsverpflichtungen nicht erfüllt hat sowie das das Recht auf Einberufung einer Vorstandssitzung,
d) Einberufung einer Mitgliedervollversammlung, falls sie nicht vom Vorstand zum in der Satzung festgelegten Termin einberufen wurde,
e) vor der Mitgliedervollversammlung Anträge um Erteilung (oder Absage der Erteilung) der Entlastung des Verbandsvorstandes zu stellen,
f) Berichterstattung über die Tätigkeit der Revisionskommission vor der Mitgliedervollversammlung.


§ 28

1. Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen keine anderen Funktionen im Verbandsvorstand ausüben.
2. Die Revisionskommission hat das Recht, von den Mitgliedern und vom Verbandsvorstand schriftliche oder mündliche Erklärungen über die geprüften Angelegenheiten zu fordern.  


Kooptierung des Vorstands

§ 29


Falls ein Vorstandsmitglied des Verbandes zurücktritt, steht dem jeweiligen Organ das Recht auf eine Ergänzungswahl zu. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die aus der Ergänzungswahl stammen, darf nicht 1/3 der Gesamtzahl der gewählten Mitglieder überschreiten.


Disziplinargericht

§ 30

1. Das Disziplinargericht ist ein Organ, das bei Streitfällen, die das Ethos und die Redlichkeit der von Verbandsmitgliedern durchgeführten Handlungen entscheidet, es entscheidet ebenfalls bei Streitigkeiten, die sich aus der Satzungstätigkeit des Verbandes ergeben.
2. Das Disziplinargericht besteht aus 3 Mitgliedern, die von der Mitgliedervollversammlung für 4 Jahre unter denMitgliedern des Verbandes gewählt werden, unter Ausschluss der Mitglieder des Vorstands und der Revisionskommission.
3. Die Wahl der Mitglieder des Disziplinargerichts erfolgt in einer Geheimwahl, bei absoluter Stimmenmehrheit unter der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder derMitgliedervollversammlung.
4. Das Disziplinargericht wählt bei seiner ersten Sitzung den, Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Sekretär. 
5. Das Disziplinargericht arbeitet auf der Basis der Ordnung, die auf Antrag des Vorsitzenden des Disziplinargerichts durch den Verbandsvorstand beschlossen wurde.  


§ 31

Zum Tätigkeitsbereich des Disziplinargerichts gehört insbesondere die Entscheidung über:
1. Angelegenheiten, die mit der Verletzung der Festlegungen der  Satzung durch die Verbandsmitglieder verknüpft sind;
2. Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitglieder, die sich aus der Tätigkeit desVerbandes ergeben;
3. Angelegenheiten, die mit der Verletzung des guten Namens des Verbandes verknüpft sind;
4. Angelegenheiten, die das Ethos und die Redlichkeit der Tätigkeit der Mitglieder des Verbandes betreffen.


§ 32

1. Das Disziplinargericht kann Erklärungen abgeben, die die erörterten Angelegenheiten betreffen.
2. Das Disziplinargericht kann nach der Durchführung eines Verfahrens, das mit einer schriftlichen Entscheidung abschließt, einem Verbandsmitglied nachstehende Strafen auferlegen:   
a) schriftliche Mahnung samt Pflicht einer schriftlichen Entschuldigung beim Geschädigten,
b) öffentliche Entschuldigung beim Geschädigten im Bulletin des  Verbandes oder durch eine schriftliche Information an alle Mitglieder des Verbandes ,
c) öffentliche Entschuldigung in Massenmedien,
d) Suspendierung des Verbandsmitglieds für befristete Zeit,
e) Antrag an den Vorstand um Ausschluss des Mitglieds aus dem Verband mit öffentlicher Bekanntmachung dieser Tatsache. 

Kapitel V – Vermögen und Fonds

§ 33

Das Vermögen des Verbandes kann aus Immobilien, Mobiliarvermögen und Fonds bestehen


§ 34

1. Quellen des Vermögens des Verbandes können aus Nachstehendem bestehen:
a) aus Eintragungsgebühren und Mitgliedsbeiträgen,
b) aus Schenkungen, Vermächtnissen und Erbschaften,
c) aus Einnahmen aus der Satzungstätigkeit des Verbandes  (Einnahmen aus der eigenen Tätigkeit, Einnahmen aus dem Vermögen des Verbandes ),
d) aus Zuschüssen.
2. Die Höhe der Eintragungsgebühren und Mitgliedsbeiträge legt der Vorstand fest.
3. Der Verband wirtschaftet mit den Finanzen und führt das Rechnungswesen im Einklang mit den geltenden Vorschriften. 


§ 35

 1.  Für die Gültigkeit mündlicher Willenserklärungen, Schriftstücke und Dokumente über Vermögensrechte und -pflichten des Verbandes sind Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder insgesamt erforderlich: des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder zweier stellvertretender Vorsitzenden.
2. Für die Gültigkeit anderer mündlicher Erklärungen, Schriftstücke und Dokumente ist die Unterschrift des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden erforderlich.

Kapitel VI - Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes

§ 36

 1. Der Satzungsbeschluss oder -änderung sowie der Beschluss über die Auflösung des Verbandes durch die Mitgliedervollversammlung erfordert eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der Stimmen, unter der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der wahlberechtigten Verbandsmitglieder.
2. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes legt die Mitgliedervollversammlung die Art und Weise der Stilllegung fest und beschließt über die Bestimmung des Vermögens des Verbandes.
3. In Angelegenheiten, die die Auflösung und Stilllegung des Verbandes betreffen und nicht in der Satzung geregelt sind, finden entsprechende Vorschriften des  Kapitels 5 des Gesetzes vom 7. April 1989 „Gesetz über Verbände“ Anwendung (Gesetzblatt 1989 Nr. 20, Pos. 104, mit späteren Änderungen).

Kapitel VII – Abschließende Festlegungen

§ 37

Die Satzung tritt am Tag der Beschlussfassung in kraft und gilt ab dem Tag der Eintragung .


§ 38

Die Satzung wurde während der Gründungsversammlung, die am 14. November 2008 stattfand, beschlossen .